DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5.3 - 3.5.3 Tragen des Senders

3.5.3.1

Der Lokrangierführer hat den Sender grundsätzlich während des Betriebes im Funkfernsteuermodus in dem dafür vorgesehenen Tragegeschirr bei sich zu führen, so dass

  • die Überwachung der Dienstfähigkeit gewährleistet ist,

  • er jederzeit unbehindert Steuerbefehle ausführen kann

    und

  • er bei seinen Bewegungen nicht beeinträchtigt wird.

Die Überwachung der Dienstfähigkeit erfolgt bei Funkfernsteuerungen nach DIN EN 50239 mit dem Neigungsschalter. Bei Neigung des Senders wird der Steuerbefehl "Automatischer Stopp" ausgelöst. Der Steuerbefehl "Automatischer Stopp" kann unwirksam werden, wenn sich der Lokrangierführer bei seiner Steuertätigkeit hinsetzt.

3.5.3.2

Abweichend von Abschnitt 3.5.3.1 darf der Sender abgesetzt werden, wenn die Überwachung der Dienstfähigkeit weiterhin gewährleistet ist.

Die Überwachung der Dienstfähigkeit ist bei abgesetzten Sendern weiterhin gewährleistet, wenn

  • der Neigungsschalter wirksam bleibt, z.B. bei Aufnahme des Senders in einem kippbaren Ständer, der vom Lokrangierführer ständig senkrecht zu halten ist,

    oder

  • bei eingebauter Bedienerwachsamkeitseinrichtung diese vorher am Sender eingeschaltet wurde.

3.5.3.3

Abweichend von Abschnitt 3.5.3.1 darf der Sender kurzzeitig abgesetzt werden, wenn das Triebfahrzeug durch Anlegen der Bremse zum Stillstand gekommen und die Sperrschaltung wirksam geworden ist sowie der Sender gegen unbefugte Benutzung gesichert wurde.

Die Wirksamkeit der Sperrschaltung kann z.B. durch den Versuch, Leistung aufzuschalten, festgestellt werden.

Die Sperrschaltung kann z.B. dann noch nicht wirksam geworden sein, wenn sich das Eisenbahnfahrzeug noch sehr langsam bewegt oder bei niedriger Fahrstufe in der Steigung zum Stillstand kommt.