DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.4.3 - 3.4.3 Umstellen der Steuereinrichtung auf Funkfernsteuermodus

Die Steuereinrichtungen des Triebfahrzeuges sind für den Betrieb mit Funkfernsteuerung einzustellen und gegen unbefugtes Verstellen zu sichern.

Die Steuerbefehle für das Triebfahrzeug dürfen im Funkfernsteuermodus nur vom Sender aus gegeben werden können, mit Ausnahme des Steuerbefehls "Manueller Stopp" bei Notfällen.

Die Sicherung gegen unbefugtes Verstellen wird z.B. erreicht durch Abziehen eines Schlüssels oder eines entsprechenden Stellteiles, durch Abschließen des Führerraumes.