DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 11.1 - 11.1 Pflichten von Herstellerinnen und Herstellern

Grundsätzlich sind beim Betrieb von PLT-Anlagen zwei Sicherheitsaspekte zu unterscheiden:

  1. 1.

    Von der Anlage selbst oder ihren Komponenten gehen während des Betriebs Gefahren aus:

    • mechanische Gefährdungen durch sich drehende Ventilatoren

    • Druckstoß bei der Abreinigung der Filterelemente mit einem Druckgas

    • elektrische Gefährdungen durch die Stromkreise von Antrieb und Steuerung

    • Zugluft

    • Lärm

    • ...

  2. 2.

    Es entstehen Gefährdungen bei Störung oder Ausfall der Anlage, weil Gefahrstoffemissionen nicht mehr ausreichend abgesaugt werden. Dadurch können geringfügige Grenzüberschreitungen bis zu tödlichen Gefahrstoffkonzentrationen entstehen. Die Anstiegszeit der Gefahrstoffkonzentration ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und muss in die Planung der Anlage einfließen (z. B. Auswahl der Warneinrichtung). Beim Einsatz von Reinluftrückführung ist mit deutlich stärkeren Auswirkungen bei Störungen der Anlage (z. B. Filterdurchbruch) zu rechnen.

Das die Anlage herstellende Unternehmen kennt die Eigenschaften der Anlage und die daraus resultierenden Gefährdungen. Damit liegt die Verantwortung für die Erstellung der Konformitätserklärung, sofern erforderlich, bei der Herstellfirma.

Der Installationsbetrieb, der die Anlage errichtet, ist dafür verantwortlich, dass sie nach den Vorgaben der Herstellfirma fachgerecht installiert wird und muss dies dem Unternehmen, bei dem die fachgerechte Installation durchgeführt wurde, bescheinigen.

Der Installationsbetrieb muss nicht über die Kenntnisse der Herstellfirma verfügen. Führt das Installationspersonal jedoch eigene Planungen aus, die von den Vorstellungen der Herstellfirma abweichen und die Anlage wesentlich verändern, wird der Installationsbetrieb selbst zur Herstellfirma mit allen Konsequenzen in Bezug auf die Konformitätserklärung.

Die PLT-Anlage kann ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie sein. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient und

  • gesondert in Verkehr gebracht wird und

  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder das durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Damit ergeben sich zum Beispiel folgende Schlüsse:

  • Absauganlagen zur Erfassung von gefährlichen Emissionen von Maschinen an der Entstehungsstelle sind Sicherheitsbauteile. Die Sicherheitsfunktion zwischen abzusaugender Maschine und Absauganlage ist festzulegen.

  • Anlagen zur Raumlüftung als Ergänzung zu Absauganlagen sind keine Sicherheitsbauteile (siehe Abschnitt 6.2.2 Satz 1).

  • Anlagen zur Raumlüftung als alleinige Maßnahme gegen Gefahrstoffe sind keine Sicherheitsbauteile, müssen aber sinngemäß als solche betrachtet werden.