DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Rechtliches

Lufttechnische Anlagen dienen dazu, die Ziele nach Kapitel 2 zu erreichen.

Folgende grundlegende Anforderungen gelten für lufttechnische Anlagen:

  • Von der Anlage dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahren ausgehen.

  • Ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine lufttechnische Anlage erforderlich, muss sie jederzeit funktionsfähig sein. Störungen müssen erkennbar sein.

  • Die Funktionssicherheit muss gewährleistet sein. Das bedeutet, dass die Schutzziele nach Kapitel 2 bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Gesamtanlage erreicht werden. Die Verantwortung dafür ist bei Vertragsabschluss zwischen Herstellunternehmen und Betreiberin oder Betreiber zu regeln. Für die bestimmungsgemäße Verwendung sind die Unternehmerin und der Unternehmer bzw. die Betreiberin und der Betreiber verantwortlich.