DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 10.5 - 10.5 Absaugen brennbarer Stäube außerhalb einer explosionsfähigen Atmosphäre

Wenn am Einsatzort und in der Einsatzzeit das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, ist das Absaugen von brennbaren Stäuben auch mit Entstaubern zulässig, deren staubbeladener Bereich frei von inneren Zündquellen ist.

Es sollten daher nur Entstauber eingesetzt werden, für die das herstellende Unternehmen schriftlich erklärt (z. B. in der Betriebsanleitung), dass das Gerät zum Absaugen brennbarer Stäube geeignet ist.