DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Abscheider

Besteht auf Grund von Art und Menge der Luftverunreinigung Explosionsgefahr, muss bei der Auswahl eines Abscheiders auch aus Sicht des Explosionsschutzes auf eine Eignung für den geplanten Einsatz geachtet werden.

Abscheider oder Bauteile, die eigene potenzielle Zündquellen aufweisen und in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, müssen einer Gerätekategorie entsprechen, die für die festgelegte Zone geeignet ist, zum Beispiel Geräte mit der Bezeichnung II 2 GD für Zone 1 und 21 (GefStoffV, Anhang 1, § 8, Absatz 8 und § 11 Absatz 3, Nr. 1, Kapitel 1.8, Richtlinie 1999/92/EG; die Ausführungen der Kennzeichnung sind im Leitfaden § 146 ATEX 2014/34/EU Guidelines und in den Normen zur Richtlinie enthalten).

Hinweis: Abscheider weisen häufig keine eigene potenzielle Zündquelle auf und unterliegen dann nicht der Richtlinie 2014/34/EU.

Kann die Zündquellenfreiheit entsprechend der Zone im Abscheider nicht realisiert werden, zum Beispiel, weil Zündquellen eingesaugt werden können, müssen konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen, typischerweise eine explosionsfeste Bauweise, eine Explosionsdruckentlastung oder eine Explosionsunterdrückung, getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Explosionsdruckentlastung in der Regel nicht in den Arbeitsraum, in Arbeitsbereiche oder in Richtung von Verkehrswegen entlasten darf. Werden zugelassene Vorrichtungen zur flammlosen Druckentlastung eingesetzt, ist die Explosionsdruckentlastung auch in Arbeitsräumen zulässig, wenn die Gefährdung für die Beschäftigten und die Gefahr einer Sekundärexplosion sicher ausgeschlossen werden können.

Ist ein Abscheider mit konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen ausgeführt, sind vor- und nachgeschaltete explosionsgefährdete Bereiche und Anlagenteile explosionstechnisch zu entkoppeln. Dadurch wird die Ausbreitung von Flammen und Druck durch die Luftleitungen verhindert, die zu einem Brand im Arbeitsbereich und bei Staubaufwirbelung zu Sekundärexplosionen führen kann.

Probleme, die es zu vermeiden gilt, am Beispiel filternder Abscheider für brennbare Stäube:

  • Eignung:

    Bei der Beschaffung muss darauf geachtet werden, dass in der Festlegung der "bestimmungsgemäßen Verwendung" der Einsatz zur Abscheidung brennbarer Stäube eingeschlossen ist. Diese Festlegung muss in der Betriebsanleitung des herstellenden Unternehmens beschrieben sein.

    Andernfalls ist eine Nachrüstung oder der Ersatz durch einen geeigneten Abscheider erforderlich.

  • Die Häufigkeit der Filterabreinigung hat Einfluss auf die Zoneneinteilung im Rohluftbereich: Im Rohluftraum kann beim Abreinigen der Filterelemente eine so hohe Konzentration des aufgewirbelten Staubs erreicht werden, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt, auch wenn die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubs betriebsmäßig nicht im Explosionsbereich liegt.

    Vgl. hierzu Punkt 3.3.5 in DGUV Regel 113-001 Anlage 4 Beispielsammlung.

  • Neben der Zone im Rohluftbereich bestimmt auch der Abscheidertyp die Zone im Reinluftbereich:

    Besteht die Möglichkeit, dass, z. B. wegen eines Filterdurchbruchs oder Undichtigkeiten in Folge falschen Einbaus von Filterelementen, gefährliche explosionsfähige Atmosphäre im Reinluftbereich auftreten kann, ist dort eine Zone einzuteilen.

    Die Art der Zone hängt davon ab, welche Zone im Rohluftbereich vorliegt und ob der Filterdurchbruch, z. B. durch ein Stauberkennungssystem oder ein nachgeschaltetes Sicherheitsfilter ("Polizeifilter"), kurzfristig erkannt und unverzüglich beseitigt werden kann. Vgl. hierzu Punkt 3.3.5 in DGUV Regel 113-001 Anlage 4 Beispielsammlung.

  • Dichtigkeit und Vorgehensweise bei der Entleerung der Staubsammelbehälter bestimmen die Zone um die Anlage:

    Abgelagerter Staub, der z. B. von undichten Verbindungen, mangelnder Sorgfalt beim Umgang mit den Staubsammelbehältern und nicht ausreichender Beseitigung von Ablagerungen herrührt, führt zu einer Staubexplosionsgefahr und kann bewirken, dass eine Zone 22 in der Umgebung vorliegt. Je besser darauf geachtet wird, dass möglichst kein Staub freigesetzt wird und Staubablagerungen sofort beseitigt werden, desto geringer ist die Ausdehnung der auszuweisenden Zone. Vgl. hierzu Punkt 3.1.1 in DGUV Regel 113-001 Anlage 4 Beispielsammlung.