DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Luftleitungen

In Abhängigkeit von den Gegebenheiten am Einbauort ist aus Gründen des Brandschutzes häufig mindestens eine schwerentflammbare Ausführung der Luftleitungen erforderlich. Luftleitungen müssen brandschutztechnischen Anforderungen genügen (siehe DIN EN 1366-1, -2). Die brandschutztechnischen Anforderungen müssen mit den zuständigen Brandschutzstellen abgestimmt werden.

In explosionsgefährdeten Bereichen sind Luftleitungen aus elektrisch ableitfähigen oder leitfähigen Materialien zu verwenden; die Leitungen sind zu erden oder leitfähig mit Erde zu verbinden (siehe TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"). Auch die Erfassungseinrichtungen müssen berücksichtigt werden.

Werden Schläuche mit Metallwendel als Saugschlauch eingesetzt, ist auch die Wendel in die Erdung der Anlage einzubinden. Die Erdung ist an beiden Enden der Wendel sicherzustellen. Außerdem müssen die zusätzlichen Hinweise in der TRGS 727 berücksichtigt werden.

Hinweis: Beim Transport von festen oder flüssigen Partikeln durch den Schlauch wird der Schlauch elektrostatisch aufgeladen, wenn keine Erdung vorhanden oder keine elektrische Leit- oder Ableitfähigkeit des Schlauchmaterials gegeben ist.

Ablagerungen in Luftleitungen stellen eine Brandlast und eine potenzielle Staubexplosionsgefahr dar und müssen daher vermieden oder regelmäßig beseitigt werden (siehe auch Strömungsgeschwindigkeiten in Tabelle 7).

Abhängig von der Häufigkeit und der Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Luftleitung kommt eine Zoneneinteilung in Zone 0, 1 oder 2 bei gas- bzw. dampfförmigen sowie in Zone 20, 21 oder 22 bei staubförmigen Luftverunreinigungen in Betracht. Zone 22 beinhaltet auch Staubablagerungen! Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher ausgeschlossen werden, ist die Luftleitung zonenfrei.