DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Erfassungseinrichtungen

Da Staubablagerungen eine Brandlast sowie eine potentielle Staubexplosionsgefahr darstellen, ist darauf zu achten, dass an und in den Erfassungseinrichtungen Staubablagerungen möglichst nicht auftreten oder regelmäßig beseitigt werden.

Dient die lufttechnische Anlage zur Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts "Vermeiden/Verringern von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sicheres Unterschreiten der unteren Explosionsgrenze (UEG)", gilt: Je schlechter der Erfassungsgrad, umso häufiger kann gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten.