DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Reinigung der Raumluft

Bei der Anwendung zur Reinigung der Raumluft mit Luftrückführung in den Arbeitsraum (Umluft) muss der Raum möglichst vollständig durchströmt werden. Hierzu ist ein möglichst großer Abstand zwischen Ansaugöffnung und Ausblasöffnung erforderlich. Dies macht den Einsatz von Ansaug- und/oder Abluftschläuchen notwendig.

Der Abscheidegrad der Luftreiniger muss mindestens die Anforderungen an Entstauber für ortsveränderlichen Betrieb (EOB) erfüllen, da sich Beschäftigte im Abluftstrom des Luftreinigers aufhalten können. Hinweise zum erforderlichen Abscheidegrad finden sich in den stoffspezifischen technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung. Der Luftreiniger soll bezüglich seines Abscheidegrads gegenüber Stäuben gekennzeichnet sein.

Es sind für die betrachtete Raumgröße geeignete Geräte auszuwählen. Bei der Ermittlung geeigneter Geräte ist vom ungünstigsten Betriebszustand auszugehen.

Wird ein Luftreiniger dazu verwendet, größere Räume oder mehrere Räume zu belüften, ist der Einsatz mehrerer Zuluft-Elemente erforderlich, um eine gleichmäßige Luftverteilung zu erreichen. Zuluft-Elemente müssen in der Lage sein, das Rückströmen verunreinigter Luft in unbelastete Bereiche zu verhindern.