DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 9 - 9 Lufttechnische Maßnahmen auf Baustellen

Auf Baustellen sind vorrangig Maßnahmen nach Kapitel 5.1 durchzuführen.

Ist eine Erfassung an der Emissionsstelle nicht möglich (z. B. Staubaufwirbelung beim Abschlagen von Fliesen) oder nicht ausreichend wirksam (z. B. handgeführte Mauernutfräse mit Absaughaube auf unebenem Untergrund) sind weitere Maßnahmen notwendig.

In solchen Fällen kommen sogenannte Luftreiniger zum Einsatz.

Die Luftreinigung auf Baustellen erfolgt in der Regel durch mobile Geräte, das heißt Geräte, deren Aufstellungsorte entsprechend dem Baufortschritt häufig geändert werden müssen.

Luftreiniger können in zwei Varianten benutzt werden, wobei die Grenzen in der Praxis oft fließend sind:

  • zur Absaugung möglichst nahe an der Emissionsstelle

  • zur Reinigung der Raumluft

Bei beiden Varianten ist darauf zu achten, dass Emissionen möglichst aus dem Atembereich der Beschäftigten weggeführt werden und unbelastete Luft zugeführt wird. Fortluftbetrieb ist zu bevorzugen. Für ausreichende Nach-strömung von Außenluft ist durch geeignete Zuluftöffnungen (z. B. luftdurchlässige Staubschutztür, Filtervlies im Fenster) zu sorgen.