DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 8 - 8 Luftbilanzierung

Eine Bilanzierung der Luftströme ist zu erstellen.

Die Bilanz besteht aus der Summe der Luftströme, die dem Raum zugeführt werden (Zuluft von außen) abzüglich der Summe der Luftströme, die aus dem Raum abgeführt werden (Abluft nach außen).

Wenn die Summe der Zuluftströme von der Summe der Abluftströme abweicht, ergibt sich im Raum ein Über- oder Unterdruck. In der Regel ist das Ziel eine druckneutrale Auslegung der Anlage. Eine ausgeglichene Bilanz der Luftströme ist gegeben, wenn der Zuluftstrom nicht mehr als 5 % vom Abluftstrom abweicht.

Bei bestimmten Fertigungsverfahren kann es durchaus sinnvoll sein, den Raum im Über- oder Unterdruck zu betreiben:

  • Überdruck ist sinnvoll, um den Eintritt von Luftverunreinigungen aus Nachbarbereichen zu vermeiden.

  • Unterdruck ist erforderlich, um den Austritt von Luftverunreinigungen in Nachbarbereiche zu vermeiden (z. B. Strahlanlagen, Schleifkabinen).

Jeder Arbeitsbereich ist einem Bilanzraum zuzuordnen. Es können mehrere Arbeitsbereiche in einem Bilanzraum vorliegen.

Für jeden Bilanzraum ist eine Luftbilanzierung vorzunehmen, in der sowohl die Zu- und Abluftströme sowie die Fort- und Außenluftströme als auch die Umluft- und/oder Luftrückführungsströme aufzuführen sind.

Häufig ist der Bilanzraum die Werkhalle und die Bilanzgrenze wird durch die Gebäudehülle vorgegeben. In der Praxis können auch nebeneinanderliegende oder ineinander verschachtelte Bilanzräume auftreten.

Bei nicht bautechnisch voneinander abgegrenzten Bilanzräumen ist ein Gesamtbilanzraum (z. B. Halle) anzunehmen. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob stark unterschiedliche Luftaustauschvorgänge in den einzelnen Bilanzräumen vorliegen. Kann dies auf Grund der Geometrie der Bilanzräume und weiterer Randbedingungen angenommen werden, sind umfangreiche messtechnische Ermittlungen notwendig, um diese Bereiche differenziert zu betrachten.

Folgende prinzipielle Möglichkeiten der Luftzufuhr und -abfuhr bestehen:

  • nur freie Lüftung

  • Fortluft der Prozesslüftung - freie Lüftung

  • Luftrückführung der Prozesslüftung - freie Raumlüftung

  • Fortluft der Prozesslüftung - mechanische Raumlüftung ohne Umluft

  • Luftrückführung der Prozesslüftung - mechanische Raumlüftung ohne Umluft

  • Reinluft der Prozesslüftung in die Abluft der Raumlüftung - mechanische Raumlüftung ohne Umluft

  • Reinluft der Prozesslüftung in die Abluft der Raumlüftung - mechanische Raumlüftung mit Umluft

  • Fortluft der Prozesslüftung - mechanische Raumlüftung mit Umluft

  • Luftrückführung der Prozesslüftung - mechanische Raumlüftung mit Umluft

Der erforderliche Außenluftvolumenstrom, der in den Arbeitsbereich eingebracht werden muss, ergibt sich aus drei Faktoren:

  • Ausgleich der Luftbilanz (Ersatz von Fortluftströmen vorhandener Absauganlagen),

  • ausreichende, gesundheitlich zuträgliche Atemluft für die Beschäftigten (siehe auch ArbStättV, ASR A3.6) und

  • Verdünnung freigesetzter gasförmiger Gefahrstoffe unter die maximal zulässige Konzentration.

Für Berechnungen der Luftbilanz bei freier Lüftung können folgende Luftwechselzahlen für überschlägige Berechnungen verwendet werden:

Geschlossene Gebäude (Hallen) nach Energieeinsparverordnung (EnEV)0,25 (1/h)
Alle anderen Gebäude (Hallen):1,0 (1/h)