DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Reinluftrückführung und Umluft bei KMR-Stoffen

Werden KMR-Stoffe im Arbeitsbereich freigesetzt, ist die Rückführung der gereinigten Luft in den Arbeitsbereich grundsätzlich verboten.

7.2.1
Luftrückführung bei Absauganlagen (mit KMR-Stoffen)

Liegen die Emissionen als feste Partikel (Stäube, Rauche) vor, darf die Luft von Absauganlagen bei Anwendung behördlich oder durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannter Verfahren in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Die Unverhältnismäßigkeit der Fortluftführung ist in diesem Fall schlüssig zu begründen und in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.

Für verschiedene Stoffe existieren stoffspezifische Anforderungen in technischen Regeln, die Reinluftrückführung unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulassen:

  • TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen

  • TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

  • TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle

  • TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten

  • TRGS 553 Holzstaub

  • TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren

  • TRGS 559 Mineralischer Staub

Für nicht aufgeführte Stoffe existieren zurzeit keine anerkannten Abscheideverfahren nach § 10 GefStoffV.

Die Anerkennung eines Abscheideverfahrens erfolgt auf der Basis von Geräteprüfungen (Abscheider mit eingebauten Filterelementen). Eine Filterprüfung (Prüfung des Filtermaterials und des kompletten Filterelements) alleine reicht nicht zur Anerkennung.

7.2.2
Umluft bei prozesslufttechnischen Anlagen zur Raumlüftung (mit KMR-Stoffen)

Werden zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung Absauganlagen zur Erfassung der Stoffe an der Freisetzungs- oder Entstehungsstelle nach dem Stand der Technik eingesetzt, dienen Anlagen zur Raumlüftung nur als Zusatzmaßnahmen zum Abführen von Restmengen. In diesem Fall darf eine solche Anlage zur Raumlüftung auch mit Umluft betrieben werden. Die Gefahrstoffkonzentration in der Umluft darf dann 1/10 der Akzeptanzkonzentration oder des Beurteilungsmaßstabs des Gefahrstoffs nicht überschreiten. Der Nachweis kann messtechnisch oder rechnerisch erfolgen.

Wird keine Erfassung der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle durchgeführt und ist die Anlage zur Raumlüftung somit die einzige Maßnahme zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung, ist ein Umluftbetrieb nicht zulässig.