DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 7 - 7 Reinluftrückführung und Umluft

Die in diesem Kapitel aufgeführten Regelungen betreffen nur Stoffe, die nach GefStoffV zu beurteilen sind. Stoffe, die in den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen (z. B. flüssige Bioaerosole, Endotoxine, etc.), werden hier nicht behandelt.

Wird die abgesaugte Luft ins Freie geführt, sind die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, TA-Luft) zu berücksichtigen.

Wird die erfasste Luft einer Absauganlage durch einen Abscheider gereinigt und anschließend ganz oder teilweise in den Arbeitsraum zurückgeführt, spricht man von Reinluftrückführung.

Wird die aus dem Raum abgeführte Luft aus einer Anlage zur Raumlüftung in den Arbeitsraum zurückgeführt, spricht man von Umluft. Eine Rückführung der Abluft ohne den Einsatz eines Abscheiders ist nur zulässig, wenn die Abluft keine Stoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration enthält.

Die abgesaugte Luft einer Absauganlage oder die angesaugte Luft einer Raumlüftung wird Abscheidern zugeführt, wobei die Abscheidewirkung unter anderem vom Aggregatzustand der abzuscheidenden Stoffe abhängig ist.

Hinweis: Bei der Abscheidung muss berücksichtigt werden, ob die Emissionen zum Beispiel gas- oder partikelförmig vorliegen. Filternde Abscheider sind zum Beispiel zur Abscheidung von gasförmigen Stoffen nicht geeignet.

Entsprechend der GefStoffV ist die Reinluftrückführung bei KMR-Stoffen (1A und 1B) grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, sind die Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Nach TRGS 400 Nr. 6.7 Abs. (5) ist dieses Minimierungsgebot unter anderem erfüllt, wenn die einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe (AGW, AK, ...) dauerhaft unterschritten sind und nach TRGS 402 ein Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" für Nicht-KMR-Stoffe oder "Akzeptanzkonzentration eingehalten" für KMR-Stoffe erteilt werden kann.

Ein Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann erteilt werden, wenn der Grenzwert eingehalten ist und zum Beispiel

  • die Messungen unter Worst-Case Bedingungen (z. B. maximale Emissionsrate bei ungünstigsten Betriebsbedingungen) erfolgten oder

  • die Randbedingungen (z. B. Emissionsrate, Lüftungsmaßnahmen) dauerhaft gleichbleibend sind.

Ein Befund "Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn

  • ein geeignetes Messverfahren zur Überwachung der Akzeptanzkonzentration eingesetzt wurde und

  • das Messergebnis kleiner als oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist.

In der Dokumentation des Befunds ist zu begründen, wie auch künftig die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird.

Verschiedene stoffspezifische TRGS regeln die Ausnahmebedingungen für die Reinluftrückführung.