DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Steuerung, Verriegelung und Warneinrichtungen

Die Steuerung dient zur Überwachung lufttechnischer Anlagen (Raumlufttechnischer (RLT)- sowie Prozesslufttechnischer (PLT)-Anlagen), zur Erfassung von Betriebsparametern und, wenn vorhanden, zur Anwahl verschiedener Betriebsarten.

Verriegelungen dienen zur Abschaltung von Anlagen bei Ausfall der PLT-Anlage, wenn durch deren Ausfall Gefahren entstehen können.

Eine lufttechnische Anlage, die für den sicheren Betrieb von Geräten, Anlagen oder Prozessen erforderlich ist, muss jederzeit funktionsfähig sein. Bei Ausfall oder Störung der lufttechnischen Anlage muss die Steuerung über eine Verriegelung oder mindestens über eine Warneinrichtung verfügen.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung Art und Wirkungsweise der Verriegelung oder Warneinrichtung festlegen (siehe Kapitel 11.2).

  1. 1.

    Störungen müssen durch selbsttätig wirkende Warneinrichtungen angezeigt werden. Störungen sind z. B.

    • Ausfall des Ventilators,

    • Überschreiten des zulässigen Differenzdrucks im Abscheider gemäß Betriebsanleitung der Herstellfirma,

    • unzureichende Wassermenge im Nassabscheider.

      Bei Anlagen mit Luftrückführung sollten Beschädigungen der Filterelemente im Abscheider durch Messung der Reingaskonzentration zum Beispiel mit triboelektrischen Sensoren, Partikelzählern, Extinktionsmessgeräten oder Differenzdruckmessungen am Polizeifilter angezeigt werden.

  2. 2.

    Bei Störungen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, muss das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung beurteilt werden (z. B. Ermittlung der maximal möglichen Konzentrationen durch Berechnung, Konsultation von Datenbanken, Beratung durch die Anlagenherstellfirma). Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können sein:

    • Strömungsüberwachung (nicht über indirekte Methoden wie das Messen der Stromaufnahme des Ventilators),

    • intelligente Steuerung mit Kontrolle des Differenzdruckverlaufs,

    • Einsatz mehrstufiger Filter oder Polizeifilter mit geeigneter Überwachung.

  3. 3.

    Ein Warnsignal muss unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten deutlich wahrgenommen werden können. Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen. Informationen zu optischen und akustischen Gefahrensignalen enthalten DIN EN 842 und DIN 33404-3.

  4. 4.

    Ist damit zu rechnen, dass durch den Arbeitsprozess oder nach Ablauf des Arbeitsprozesses am Arbeitsplatz Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration auftreten, müssen Anlagen zur maschinellen Lüftung (z. B. Absauganlagen an Fertigungsprozessen, Raumlüftung) mit den verursachenden kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verriegelt sein. Gegebenenfalls müssen die Anlagen mit Vor oder Nachlaufzeit betrieben werden können. Die Dauer der Vor- und Nachlaufzeit richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen oder noch entstehenden Luftverunreinigungen.

    Verriegelungen sind zum Beispiel erforderlich:

    • beim Schleifen und Polieren von Aluminium; siehe DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium; Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen",

    • bei Lacktrocknern; siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.28 "Trockner für Beschichtungsstoffe" und DIN EN 1539 "Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden; Sicherheitsanforderungen",

    • bei Lackieranlagen einschließlich elektrostatischer Sprühsysteme, siehe DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" und DGUV Information 209-052 "Elektrostatisches Beschichten",

    • bei Lösemittelreinigungsanlagen, siehe DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten"

    • bei Holzbearbeitungsmaschinen, siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 553 "Holzstaub",

    • bei Feuerungen, solange noch Glut vorliegt (z. B. Holzkohlegrill, Shisha-Bars).

  5. 5.

    Dient die Steuerung zur Überwachung von Absauganlagen, die zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre eingesetzt werden, müssen die Anforderungen der TRGS 725 berücksichtigt werden.