DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Nach Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, müssen sie Schutzmaßnahmen treffen, die die Gefährdungen auf ein Minimum reduzieren.

Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen ist die durch die Gefahrstoffverordnung § 7, Abs. (4) vorgegebene Rangfolge (STOP-Prinzip) zu beachten:

Substitution

  • Verwendung ungefährlicher oder weniger gefährlicher Stoffe

  • Verwendung weniger gefährlicher Verfahren

Technische Maßnahmen

  • Gestaltung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen

  • Verwendung geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik

  • Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle

  • Maßnahmen zur Raumlüftung

Organisatorische Maßnahmen

  • Verkürzung der Expositionszeit der Beschäftigten

  • Reduzierung der Anzahl der betroffenen Beschäftigten

Persönliche Maßnahmen

  • Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)

Das Schutzziel soll durch Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden. Persönliche Schutzmaßnahmen sind bei Bedarf ergänzend zu verwenden.

Im Rahmen dieser DGUV Regel werden nachfolgend nur die lufttechnischen Schutzmaßnahmen betrachtet (siehe Kapitel 5).

In Tabelle 3 wird die Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von luftfremden Stoffen in der Atemluft am Arbeitsplatz dargestellt.

Vorrangig müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die nach dem Stand der Technik am besten geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung auswählen und unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen (Kapitel 5) auslegen, errichten, betreiben und auf ihre Wirksamkeit prüfen.

Tabelle 3
Rangfolge der Schutzmaßnahmen

SchutzzielSchutzmaßnahmeWirksamkeit
1Vermeiden von EmissionenGestaltung des Verfahrenskollektiv wirksamste Lösung
2Erfassen der Emissionen
(Kapitel 5.1)
Erfassung an der Emissionsstelleccc_1092_as_3.jpg
3Austausch von Raumluft
(Kapitel 5.2)
Raumlüftung
4AtemschutzAnwendung persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)Nur für die Person, die die PSA 1 trägt

PSA: Persönliche Schutzausrüstung