DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Beurteilung der Gefährdungen

Sind Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgestellt worden, muss die Exposition der Beschäftigten beurteilt werden. Danach ist zu bewerten, ob das bestehende Risiko akzeptabel ist oder ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

Die Beurteilung der inhalativen Exposition erfolgt nach TRGS 402 und kann, je nach betroffenem Gefahrstoff, auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Vergleich mit gleichartigen Arbeitsplätzen

    Messwerte oder Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze mit vergleichbaren Randbedingungen können übertragen werden.

  • Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) (TRGS 420)

    Für verschiedene Verfahren existieren VSK.
    Wenn Tätigkeiten entsprechend einem VSK ausgeübt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die umgesetzten Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Alle VSK werden in der TRGS 420 veröffentlicht.

  • Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger (EGU)

    EGU werden als DGUV Informationen 213-701 ff (z. B. DGUV Information 213-724 "Hartmetallarbeitsplätze") veröffentlicht.

  • Expositions- oder Verfahrensbeschreibungen der Unfallversicherungsträger oder Fachverbände

Tabelle 2
Beispiele für Luftverunreinigungen

LuftverunreinigungMaterial/StoffEntstehung/Freisetzung
Stäube, Rauche (Aggregatzustand fest)Metalle, Holz, Kunststoff, Getreide, Düngemittel, Mineralien, Pharmaprodukte...Schweißen, Schneiden, Löten, Sägen, Fräsen, Schleifen, Pulverbeschichten, Mischen, Fördern, Separieren...
Tröpfchen, Nebel (Aggregatzustand flüssig)Kühlschmierstoffe, Öle, Lacke...Drehen, Fräsen, Bohren, Spritzlackieren, Sprühen ...
Gase, Dämpfe (Aggregatzustand gasförmig)Lösemittel, Prozessgase, Kühlschmierstoffe, nitrose Gase...Verdünnen, Reinigen, Spritzgießen, Drehen, Fräsen, Schweißen, Schneiden, Löten...
  • Vergleich von Mess- oder Rechenwerten mit Grenz- oder Beurteilungswerten

    • Ist für einen Gefahrstoff ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt, sind bei seiner Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit nicht zu erwarten. Die AGW sind in der TRGS 900 veröffentlicht.

    • Für KMR-Stoffe, für die kein AGW abgeleitet werden konnte, sind in der TRGS 910 Expositions-Risiko-Beziehungen mit Akzeptanzkonzentration (AK) und Toleranzkonzentration (TK) veröffentlicht.

    • Sind keine verbindlichen AGW festgelegt, können auch andere Beurteilungswerte wie EU-Grenzwerte, MAK-Werte, DNEL (Derived No Effect Level) und internationale Grenzwerte herangezogen werden. Informationen können z. B. der Gestis-Stoffdatenbank, der Gefahrstoffliste des IFA und der Grenzwerteliste des IFA entnommen werden.

      www.dguv.de (webcode: d6247)

  • Anwendung des Stands der Technik

    Werden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik eingesetzt, kann das Risiko als ausreichend minimiert betrachtet werden (TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik").

Bei dem Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" nach TRGS 402 ist das Risiko akzeptabel. Zeigt der Befund jedoch, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen sie optimiert oder weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Brand- und Explosionsgefahr zu beurteilen. Die Ermittlung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen kann nach TRGS 800 erfolgen. Das Vorliegen von Explosionsgefahren und die erforderlichen Maßnahmen sind zum Beispiel nach TRGS 720ff./TRBS 2152 zu beurteilen.

Die Maßnahmen sollen nach der von Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung vorgegebenen Rangfolge gewählt werden (siehe Kapitel 4.3). In dieser DGUV Regel werden nur lufttechnische Maßnahmen betrachtet.

Lufttechnische Maßnahmen stellen unter Umständen neue Gefährdungen dar (z. B. Lärm, Brand- und Explosionsgefahr, Keimwachstum, Zugluft). Darum müssen diese Gefährdungen vor der Umsetzung lufttechnischer Maßnahmen zusätzlich beurteilt werden.