DGUV Regel 109-002 - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

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Abschnitt 2 - 2 Ziele lufttechnischer Maßnahmen

An Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass

  • im Atembereich keine Gesundheitsgefährdung auftritt oder die Gesundheitsgefährdung minimiert ist,

  • sie am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand- und Explosionsgefahr bildet.

Eine Ausbreitung von Luftverunreinigungen auf andere Arbeitsbereiche soll vermieden werden.