
Abschnitt 2
Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (DGUV Regel 109-002)
Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (DGUV Regel 109-002)
Abschnitt 2 – 2 Ziele lufttechnischer Maßnahmen
An Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass
im Atembereich keine Gesundheitsgefährdung auftritt oder die Gesundheitsgefährdung minimiert ist,
sie am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand- und Explosionsgefahr bildet.
Eine Ausbreitung von Luftverunreinigungen auf andere Arbeitsbereiche soll vermieden werden.