DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.1 - 4 Arbeiten mit beweglichen Straßenbaumaschinen
4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

4.1.1.1 Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten festzulegen.

4.1.1.2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen arbeitsplatzbezogen informiert, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen vor der Beschäftigung und danach bei Bedarf in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

4.1.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitseinsätze im Gefahrbereich von Straßenbaumaschinen vermieden werden.

4.1.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die unvermeidlich im Gefahrbereich von Straßenbaumaschinen eingesetzt werden müssen, durch geeignete Maßnahmen geschützt sind.

Geeignete Maßnahmen sind z. B.

  • Unterweisung über das erforderliche Verhalten,

  • Einsatz von Sicherungsposten.

4.1.2 Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen

4.1.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der Baustelle die Betriebsanleitung des Herstellers für die eingesetzte Straßenbaumaschine vorhanden ist.

Die Betriebsanleitungen der Hersteller müssen die in der Maschinenverordnung geforderten Angaben und Hinweise enthalten. Sie sind angemessene Informationen im Sinne von § 9 Betriebssicherheitsverordnung.

4.1.2.2 Für Arbeiten mit Straßenbaumaschinen, deren erstmalige Bereitstellung vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Maschinenverordnung liegt, hat der Unternehmer angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.

4.1.2.3 Straßenbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Betriebsanweisung des Unternehmers betrieben werden.

4.1.3 Anforderungen an den Maschinenführer

4.1.3.1 Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen und Warten von Straßenbaumaschinen nur Versicherte beauftragen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    im Führen und Warten der Straßenbaumaschinen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,

  3. 3.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Er hat dies schriftlich zu dokumentieren.

4.1.3.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.3.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

4.1.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.1.4.1 Verkehrssicherung

Wird beim Einsatz von Straßenbaumaschinen öffentlicher Verkehrsbereich in Anspruch genommen, hat der Unternehmer im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen.

Die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen richten sich nach

  • der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • der Verwaltungsvorschrift zur StVO,

  • den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

    und

  • den Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA97).

Siehe auch § 15 der UVV"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C 22).

Sind Straßenbaumaschinen neben dem öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, sollen gemäß Abschnitt 10.0 Abs. 3 der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) mindestens folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

  • 0,30 m zu innerörtlichen Straßen,

  • 0,50 m zu Straßen außerorts,

  • 0,15 m zu Rad- und Gehwegen.

4.1.4.2 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

4.1.4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Straßenbaumaschinen in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahrleitungen zwischen diesen und den Straßenbaumaschinen, ihren Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräten ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten wird, um einen Stromübertritt zu vermeiden.

Nennspannung (Volt)Schutzabstand (Meter)
bis1.000 V1,0 m
über1 kVbis110 kV3,0 m
über110 kVbis220 kV4,0 m
über220 kVbis380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Netzspannung

Tabelle: Sicherheitsabstände gegen Stromübertritt

4.1.4.2.2 Kann abweichend von Abschnitt 4.1.4.2.1 ein ausreichender Abstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z. B. sein:

  • Abschalten des Stromes,

  • Verkabelung.

4.1.5 Inbetriebnahme

4.1.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenbaumaschinen nur vom bestimmungsgemäß vorgesehenen Maschinenführerplatz aus gestartet und betrieben werden.

4.1.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenbaumaschinen mit den vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen betrieben werden.

Die Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sind z. B. in den Betriebsanleitungen der Hersteller aufgeführt oder beschrieben.

4.1.5.3 Der Maschinenführer darf Straßenbaumaschinen erst dann starten, wenn sichergestellt ist, dass sie sich oder Maschinenteile nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.

4.1.6 Verhalten während des Betriebes

4.1.6.1 Der Maschinenführer hat Fahrerplatz und Auftrittflächen in trittsicherem Zustand zu erhalten.

Zu den Auftrittflächen gehören z. B. Aufstiege, Plattformen, Pedalflächen.

4.1.6.2 Der Maschinenführer hat beim Auf- und Absteigen die vorgesehenen Aufstiege und Haltegriffe zu benutzen. Das Abspringen von der Straßenbaumaschine ist verboten.

4.1.6.3 Der Maschinenführer darf beim Betrieb von Straßenbaumaschinen den Maschinenführerplatz nicht verlassen.

4.1.6.4 Der Maschinenführer darf die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen und von Steilteilen der Befehlseinrichtungen (auch als Bedienelemente bezeichnet) nicht unzulässig beeinflussen oder aufheben.

4.1.6.5 Der Maschinenführer darf Personen nur auf Plätzen mitfahren lassen, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

4.1.6.6 Der Maschinenführer darf bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren; beim Befahren von Gefällstrecken hat er den dem Gefälle entsprechenden Fahrgang einzulegen; die Gangschaltung darf bei Straßenbaumaschinen ohne lastschaltbarem Getriebe während der Fahrt im Gefälle nicht betätigt werden.

4.1.6.7 Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Umsturz-, Überroll- oder Absturzgefahren sind zu vermeiden.

Umsturz-, Überroll- und Absturzgefahren bestehen unter anderem an Bruch-, Gruben-, Halden-, Böschungs- und Grabenkanten sowie an Absätzen.

4.1.6.8 Der Maschinenführer hat für ausreichende Sichtverhältnisse auf den Fahr- und Arbeitsbereich der Straßenbaumaschine zu sorgen.

Ausreichende Sichtverhältnisse sind z. B. zu erreichen durch

  • richtiges Einstellen der Spiegel und Fernsehüberwachungsanlagen

    und

  • Reinigen der Spiegel, Arbeitsscheinwerfer und Fernsehüberwachungsanlagen

4.1.6.9 Sind die Sichtverhältnisse des Maschinenführers auf den Fahr- oder Arbeitsbereich einsatzbedingt eingeschränkt, hat der Aufsichtführende einen Sicherungsposten einzusetzen.

4.1.6.10 Als Sicherungsposten dürfen nur zuverlässige Personen bestellt werden. Sie sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten. Sicherungsposten müssen geeignete Erkennungszeichen tragen; sie haben sich außerhalb des Gefahrbereiches im Blickfeld des Maschinenführers aufzuhalten. Zur Verständigung zwischen Maschinenführer und Sicherungsposten sind die vorgeschriebenen Handzeichen zu verwenden. Sicherungsposten dürfen während der Durchführung von Sicherungsaufgaben nicht mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt werden.

Geeignete Erkennungszeichen siehe Abs. 5.7, vorgeschriebene Handzeichen siehe Anlage 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)

4.1.6.11 Auf einen Sicherungsposten nach Abschnitt 4.1.6.9 kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Geeignete Einrichtungen können z. B. Fernsehüberwachungsanlagen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein.

4.1.6.12 Der Maschinenführer hat Straßenbaumaschinen, bei denen im Stillstand der Motor laufen muss, gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

4.1.6.13 Vor dem Betanken von Straßenbaumaschinen sind die Motoren stillzusetzen. Kraftstoff ist so nachzufüllen, dass Brandgefahren und Umweltbelastungen durch überfließenden Kraftstoff vermieden werden. Beim Betanken ist Rauchen und offenes Feuer verboten.

4.1.7 Einsatz unter besonderen Bedingungen

4.1.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Straßenbaumaschinen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen, Tunnels, Stollen oder tiefen Gräben die Atemluft so beschaffen ist, dass für die Versicherten keine Gesundheitsgefahren entstehen.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

  • der Sauerstoffgehalt mehr als 19 Vol. - % beträgt,

  • die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen nicht überschritten wird.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

4.1.7.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten auf Böschungen, an denen die Gefahr des Umstürzens oder Abrutschens der Straßenbaumaschine besteht, besondere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Eine besondere Sicherungsmaßnahme z. B. eine windengeführte Seilsicherung sein.

4.1.7.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen und auf Deponien mit Straßenbaumaschinen nur durchgeführt werden, wenn diese so ausgerüstet sind und so betrieben werden, dass die Maschinenführer keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.

Einsätze von Straßenbaumaschinen in kontaminierten Bereichen können z. B. Verdichtungsarbeiten auf Deponien sein.

Siehe hierzu

  • Kontaminierte Bereiche (BGR 128),

  • Deponien (BGR/GUV-R 127),

  • Handlungsanleitung Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues (BGI 581).

4.1.8 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen

4.1.8.1 Straßenbaumaschinen sind stets so abzustellen, dass hierdurch Versicherte nicht gefährdet werden; erforderlichenfalls sind Straßenbaumaschinen durch augenfällige Maßnahmen abzusichern.

Augenfällige Maßnahmen sind z. B. Absicherungen durch ausreichende Beleuchtung, Absperrung, Warndreiecke oder Warnleuchten.

4.1.8.2 Muss der Maschinenführer Straßenbaumaschinen im Bereich des öffentlichen Verkehrs abstellen, hat er diese entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften abzusichern.

4.1.8.3 Der Maschinenführer hat vor Verlassen des Maschinenführerplatzes dafür zu sorgen, dass gefahrbringende Bewegungen der Straßenbaumaschine und ihrer Arbeitseinrichtungen verhindert werden.

4.1.8.4 Entfernt sich der Maschinenführer von der Straßenbaumaschine, hat er zusätzlich zu Abschnitt 4.1.8.3 die Antriebe stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Er hat die Straßenbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen und in geneigtem Gelände zusätzlich gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern.

Unbefugtes Ingangsetzen wird z. B. verhindert durch

  • Abziehen des Zündschlüssels,

  • Abschließen der Maschinenführerkabine.

4.1.9 Verladen und Transportieren

4.1.9.1 Zum Verladen und Transportieren von Straßenbaumaschinen mit Hebezeugen sind geeignete Anschlagmittel an den dafür vorgesehenen Anschlagstellen zu befestigen. Werden knickgelenkte Straßenbaumaschinen mit Hebezeugen transportiert, ist vorher das Knickgelenk formschlüssig gegen Bewegungen zu sichern.

4.1.9.2 Zum Verladen von Straßenbaumaschinen dürfen nur tragfähige und standsichere Verladerampen benutzt werden. Die Breite und Neigung der Rampen müssen den Spurweiten und Steigungsfähigkeiten der Straßenbaumaschinen entsprechen.

4.1.9.3 Beim Fahren auf Rampen hat der Maschinenführer das Rangieren zu unterlassen und sicherzustellen, dass Personen durch Abkippen oder Abrutschen der Straßenbaumaschine sowie durch Hoch und Herabschlagen von Geräteteilen nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung durch Hoch- oder Herabschlagen von Geräteteilen ist z. B. bei mitgängergeführten Walzen mit Deichsel gegeben.

4.1.9.4 Auf Transportfahrzeugen sind Straßenbaumaschinen und ihre Anbauteile gegen Abrollen, Verrutschen und Umkippen zu sichern.

4.1.9.5 Das Abschleppen bzw. Bergen von Straßenbaumaschinen ist nur mit ausreichend bemessenen Abschleppstangen oder-seilen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zulässig. Das Abschleppen bzw. Bergen mit Seilen ist nur zulässig, wenn die Bremsen der abzuschleppenden Straßenbaumaschinen funktionsfähig sind.

4.1.10 Wartung

4.1.10.1 Arbeiten für die Wartung von Straßenbaumaschinen sind nach den Anweisungen des Unternehmers durchzuführen.

Zu den Arbeiten für die Wartung gehört auch die Erneuerung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sowie wichtiger Piktogramme, wenn sie nicht mehr vorhanden oder unkenntlich geworden sind.

4.1.10.2 Arbeiten für die Wartung von Straßenbaumaschinen dürfen nur bei stillstehenden Antrieben durchgeführt werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Arbeiten von Fachpersonal durchgeführt und Sicherungen gegen gefahrbringende Bewegungen verwendet werden.

4.1.10.3 Beim Abklemmen von Batterien ist zuerst der Minuspol- und danach der Pluspolanschluss zu entfernen. Das Anklemmen von Batterien ist in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Die Pluspolabdeckung ist nach jedem Batterieanschluss wieder anzubringen.

4.1.10.4 Können bei Arbeiten an knickgelenkten Straßenbaumaschinen Versicherte durch Bewegen des Knickgelenkes gefährdet werden, ist dieses formschlüssig gegen Bewegungen zu sichern.

4.1.10.5 Nach Wartungsarbeiten müssen alle Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.

4.1.11 Persönliche Schutzausrüstungen

4.1.11.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten mit Straßenbaumaschinen den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau; wärmeisolierendem Unterbau),

  2. 2.

    Handschutz (Schutzhandschuhe),

  3. 3.

    erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen, wie

    • Warnkleidung,

      Warnkleidung nach DIN EN 471 mit folgenden Anforderungsmerkmalen:

      • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,

      • Farbe: Gemäß RSA 95 ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rotgemäß Tabelle 2, gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV) ist auch fluoreszierendes Gelb zulässig.

      • Mindestrückstrahlwerte der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.

    • Kopfschutz (Schutzhelm),

    • Gehörschutz.

Siehe auch

4.1.11.2 Benutzung

4.1.11.2.1 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

4.1.11.2.2 Versicherte, die außerhalb von Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung, z. B. Absperrschranken oder Bauzäune, von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung tragen.

4.1.11.2.3 Warnkleidung, deren Warnwirkung, z. B. durch Verschmutzung, Verschleiß oder Alterung, nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

4.1.12 Erste Hilfe

4.1.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen

    und

  2. 2.

    Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Siehe Dritter Abschnitt "Erste Hilfe" der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-VA1), "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" (BGR/GUV-R 139).

4.1.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Straßenbaumaschinen mit Fahrerkabinen einsatzbereite Verbandkästen mitgeführt werden.

Der Inhalt der Verbandkästen ist in DIN 13157 "Erste-Hilfe- Material; Verbandkasten C" (kleiner Verbandkasten) beschrieben.

4.1.13 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z. B. Lärm, Vibration, Staub.

Siehe auch Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und UVV"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV/GUV-VA 4).