DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Wiederkehrende Prüfung

5.2.1 Straßenbaumaschinen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

5.2.2 Druckbehälter und Druckgasbehälter sind den vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen zu unterziehen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckgasbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten das Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Druckgasbehälter prüfen und gutachtlich beurteilen können.

5.2.3 Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.