DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Prüfung durch den Maschinenführer

5.1.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Schutzeinrichtungen zu prüfen.

5.1.2 Während des Betriebes sind Straßenbaumaschinen vom Maschinenführer auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

5.1.3 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

5.1.4 Bei Mängeln, die Personen gefährden, ist der Betrieb der Straßenbaumaschine bis zur Beseitigung der Mängel einzustellen.