Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel ist bzw. sind
- 1.
Bewegliche Straßenbaumaschinen Maschinen, die zur Vorbereitung, Fertigstellung und zur Unterhaltung von Straßen bestimmt sind.
Bewegliche Straßenbaumaschinen sind z. B.:
Maschinen zum Verdichten
Explosionsstampfer,
Straßenwalzen,
Statische Walzen,
Vibrationswalzen,
Gummiradwalzen,
Vibrationsplatten,
Vibrations- und Schnellschlagstampfer.
Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken
Betonverteiler,
Bodenstabilisierungsmaschinen,
Fugenschneider,
Fugenvergußmaschinen,
Gussasphalt-Mischgeräte,
Kantenstampf- und -schneidmaschinen,
Nivellierglätter,
Pflasterverlegemaschinen,
Spritzmaschinen,
Straßenfertiger.
Maschinen für die Straßenunterhaltung
Asphaltdecken-Reformer,
Repaver,
Remixer,
Aufrauhmaschinen für Fahrbahndecken,
Fahrbahndeckenzertrümmerer,
Fugen- und Rissefräsen,
Straßenfräsen,
Straßenmarkierungsmaschinen,
Vorwärmgeräte für Straßenbeläge.
- 2.
Gefahrbereich die Umgebung der Straßenbaumaschinen, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen
der Maschine,
der Arbeitseinrichtungen
oder
der Knicklenkung
erreicht und gefährdet werden können.
- 3.
Bestimmungsgemäß vorgesehener Maschinenführerplatz
der Fahrersitz oder einer von zwei Fahrersitzen,
der Fahrerstehplatz
oder
bei mitgängergeführten Straßenbaumaschinen der vom Herstellervorgesehene Maschinenführerplatz.