DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Besondere Bestimmungen für Straßenfräsen

4.11.1 Vor dem Umsetzen, Verladen und Transportieren hat der Maschinenführer den Antrieb der Fräseinrichtung vom Motor zu trennen.

4.11.2 Beim Ansetzen der Fräseinrichtungen auf der Straßenoberfläche hat der Maschinenführer die Andrückkräfte so zu steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.

Rückwärts gerichtete Bewegungen von Straßenfräsen beim Ansetzen der Fräseinrichtungen können unter anderem vermieden werden durch

  • langsames Einlassen der Fräseinrichtung

    und

  • Ausschluss einer gleichzeitigen Rückwärtsfahrbewegung.