Abschnitt 4.11 - 4.11 Besondere Bestimmungen für Straßenfräsen
4.11.1 Vor dem Umsetzen, Verladen und Transportieren hat der Maschinenführer den Antrieb der Fräseinrichtung vom Motor zu trennen.
4.11.2 Beim Ansetzen der Fräseinrichtungen auf der Straßenoberfläche hat der Maschinenführer die Andrückkräfte so zu steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.
Rückwärts gerichtete Bewegungen von Straßenfräsen beim Ansetzen der Fräseinrichtungen können unter anderem vermieden werden durch
langsames Einlassen der Fräseinrichtung
und
Ausschluss einer gleichzeitigen Rückwärtsfahrbewegung.