DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Besondere Bestimmungen für Spritzmaschinen

4.10.1 Brennbare Bindemittel dürfen in der Nähe von Zündquellen nicht eingefüllt werden.

Brennbare Bindemittel sind z. B. Haftverbesserer auf Lösemittelbasis. Zündquellen sind z. B. offene Flammen, laufende Motoren und heiße Auspuffanlagen.

4.10.2 Die Füllstandskontrolle von Bindemittelbehältern darf nicht mit offener Flamme erfolgen.

4.10.3 Der Maschinenführer hat Rohre, Schlauchleitungen und Pumpen nach Beendigung des Spritzbetriebes zu entleeren und mit geeigneten Mitteln zu reinigen.

4.10.4 Spritzschläuche und -rohre müssen mit geöffneten Absperreinrichtungen aufgehängt oder abgelegt werden.

4.10.5 Der Maschinenführer hat verschmutzte Steilteile von Befehlseinrichtungen (auch als Bedienteile bezeichnet), Kennzeichnungen und Kontrollanzeigen umgehend zu reinigen.

4.10.6 Behälter dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbefüllung gefüllt werden.

Die Höchstbefüllung beträgt in der Regel 90 % des Fassungsvermögens.

4.10.7 In flüssige, heiße Massen dürfen weder Wasser noch nasse Bindemittel eingebracht werden.