DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Besondere Bestimmungen für Gussasphalt-Mischgeräte und Fugenvergussmaschinen

4.9.1 Beim Einlassen von festem Schmelzgut und Zuschlägen in heiße Massen muss ein Verspritzen und Überlaufen vermieden werden.

4.9.2 Behälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass die verflüssigte heiße Masse die zulässige Füllmenge des Behälters nicht überschreitet.

4.9.3 Vor Inbetriebnahme muss eventuell vorhandenes Wasser aus den Behältern entfernt werden.

4.9.4 Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.