DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Besondere Bestimmungen für Bodenstabilisierungsmaschinen

4.7.1 Der Unternehmer sollte Bodenstabilisierungsmaschinen mit Kabinen bereitstellen, durch die der Maschinenführer gegen Staubeinwirkung geschützt ist.

4.7.2 Der Maschinenführer hat die Feinstaubfilter von Filteranlagen rechtzeitig zu wechseln. Nachweise über das Wechseln sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Die Notwendigkeit für das Wechseln der Filter richtet sich nach dem Verschmutzungsgrad, der zu einem Druckabfall führt. Der zulässige Druckabfall ist dem Maschinenführer in einer Betriebsanweisung bekannt zu geben.

4.7.3 Der Maschinenführer hat die Fahrerkabine geschlossen zu halten.

4.7.4 Der Maschinenführer hat zur Vermeidung von eventuellen Sichtbehinderungen Staub an Scheiben in Fenstern und Türen und an Spiegeln zu entfernen.

4.7.5 Der Maschinenführer hat die Verbindungen der Leitungen zum Umfüllen der Stabilisierungsstoffe auf ihre Dichtheit und Verriegelung zu prüfen.