DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Besondere Bestimmungen für Explosionsstampfer

4.6.1 Explosionsstampfer sind so zu führen, dass Verletzungen infolge der springenden Bewegungen vermieden werden.

Verletzungen können z. B. sein:

  • Quetschverletzungen der Hände,

  • Stoßverletzungen des Kopfes.

Für Verletzungen können feste Teile der Umgebung mit ursächlich sein, z. B. Streben des Grabenverbaues, hervorstehende Bauteile.

4.6.2 Explosionsstampfer sollen nur auf Böden oder Baustoffen eingesetzt werden, bei denen ein unkontrolliertes Schrägspringen nicht zu erwarten ist.

Ein unkontrolliertes Schrägspringen ist z. B. bei festen, stückigen Böden und bei Böden mit Einlagerungen großer Steine zu erwarten.

4.6.3 Der Maschinenführer hat bei Arbeitsunterbrechungen dafür zu sorgen, dass keine ungewollte Zündungen erfolgen.

4.6.4 Explosionsstampfer so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.