DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für Vibrationsplatten, Vibrations- und Schnellschlagstampfer

4.5.1 Der Maschinenführer darf während des Betriebes den bestimmungsgemäß vorgesehenen Maschinenführerplatz nicht verlassen.

4.5.2 Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so zu führen, dass Quetschungen des Maschinenführers zwischen Maschine und festen Gegenständen vermieden werden.

4.5.3 Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.