Abschnitt 4.4 - 4.4 Besondere Bestimmungen für Anhängewalzen
4.4.1 Anhängewalzen dürfen nur an Zugmaschinen mit geeigneten Anhängevorrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Auskuppeln verhindern, angekuppelt werden.
4.4.2 Zum Ankuppeln der Anhängewalze an die Zugmaschine muss der Versicherte seitlich neben der Deichsel stehen.
4.4.3 Die Motoren von Anhängewalzen mit Vibration dürfen erst nach dem Ankuppeln gestartet werden.