DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Besondere Bestimmungen für mitgängergeführte Walzen

4.3.1 Der Maschinenführer hat bei Walzen mit Deichsel die Geschwindigkeit bei Fahrten über Unebenheiten, Rampen und Absätze so zu mindern und die Deichsel so zu führen, dass Verletzungen durch Ausschlagen der Deichsel vermieden werden.

4.3.2 Der Maschinenführer hat bei Walzen mit mechanischem Fahrantrieb für die Rückwärtsfahrt die langsamste Fahrstufe zu wählen.

4.3.3 Der Maschinenführer hat Walzen mit Deichsel bei Rückwärtsfahrt seitlich zu führen.