DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Besondere Bestimmungen für Straßenwalzen mit Fahrerplatz

4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenwalzen mit dem Warnzeichen W 024 "Warnung vor Kippgefahr beim Walzen" gemäß Anlage 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3)" gekennzeichnet sind.

4.2.2 Der Unternehmer sollte Straßenwalzen mit Überrollschutz-Konstruktion bereitstellen.

Bei Straßenwalzen mit Fahrerplatz bestehen grundsätzlich Gefährdungen aufgrund von Kippen und Überrollen. Die Unfallfolgen für den Maschinenführer können durch eine Überrollschutz-Konstruktion (ROPS) - verbunden mit angelegtem Haltegurt am Fahrersitz - vermindert werden.

4.2.3 Werden Straßenwalzen ohne Überrollschutz-Konstruktion eingesetzt, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kippen und Überrollen vermieden werden.

4.2.4 Der Unternehmer hat den Maschinenführer über die getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu deren Einhaltung zu verpflichten.

4.2.5 Der Maschinenführer darf Straßenwalzen mit Überrollschutz- Konstruktion nur betreiben, wenn der Haltegurt am Fahrersitz angelegt ist.