DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
(bisher: BGR/GUV-R 118)

Regel

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2013

bgvr_ausrufungszeichen.jpgDGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Arbeiten mit beweglichen Straßenbaumaschinen4
Gemeinsame Bestimmungen4.1
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung4.1.1
Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen4.1.2
Anforderungen an den Maschinenführer4.1.3
Maßnahmen vor Arbeitsbeginn4.1.4
Verkehrssicherung4.1.4.1
Arbeiten in der Nähe von Freileitungen4.1.4.2
Inbetriebnahme4.1.5
Verhalten während des Betriebes4.1.6
Einsatz unter besonderen Bedingungen4.1.7
Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen4.1.8
Verladen und Transportieren4.1.9
Wartung4.1.10
Persönliche Schutzausrüstungen4.1.11
Bereitstellung4.1.11.1
Benutzung4.1.11.2
Erste Hilfe4.1.12
Arbeitsmedizinische Betreuung4.1.13
Besondere Bestimmungen für Straßenwalzen mit Fahrerplatz4.2
Besondere Bestimmungen für mitgängergeführte Walzen4.3
Besondere Bestimmungen für Anhängewalzen4.4
Besondere Bestimmungen für Vibrationsplatten, Vibrations- und Schnellschlagstampfer4.5
Besondere Bestimmungen für Explosionsstampfer4.6
Besondere Bestimmungen für Bodenstabilisierungsmaschinen4.7
Besondere Bestimmungen für Fugenschneider4.8
Besondere Bestimmungen für Gussasphalt-Mischgeräte und Fugenvergussmaschinen4.9
Besondere Bestimmungen für Spritzmaschinen4.10
Besondere Bestimmungen für Straßenfräsen4.11
Zusätzliche Bestimmungen für Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen4.12
Zusätzliche Bestimmungen für Straßenbaumaschinen mit Fernsteuerung4.13
Prüfung5
Prüfung durch den Maschinenführer5.1
Wiederkehrende Prüfung5.2
Zeitpunkt der Anwendung6
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang

V o r b e m e r k u n g

Grundsätzliches

Diese Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleisten kann.

Sie ist zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, dass er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Regel beachtet.

Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger in diesen Regeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Text, z. B.

"Siehe § 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)"

kenntlich gemacht.

Diese Regel kann außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in dieser Regel durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift, z. B.

"Dies wird z. B. erreicht, wenn...",

gegeben.

Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in dieser Regel einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie "hat", "müssen", "sind", "dürfen nicht" nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.

Inhaltliches

Bewegliche Straßenbaumaschinen unterliegen dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.

§ 7 der Betriebssicherheitsverordnung legt die Anforderungen an bewegliche Straßenbaumaschinen - in Abhängigkeit vom Datum der erstmaligen Bereitstellung (Inbetriebnahme) - wie folgt fest:

  • Die Beschaffenheit der Maschinen, die der Unternehmer erstmalig bereitstellt, muss den Anforderungen der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) entsprechen.

    1. Die grundlegenden Beschaffenheitsanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Anhanges I der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind von den Herstellern beweglicher Straßenbaumaschinen einzuhalten. Die Hersteller müssen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung bestätigen und die Maschinen mit der CE-Konformitätskennzeichnung ausliefern.

  • Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen

    • den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind

      oder

    • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

    Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 BetrSichV entsprechen.