DGUV Regel 113-005 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und Stäube

4.4.1
Kontrolliertes Befüllen

Die Spediteure haben dafür zu sorgen, dass Schüttgüter nicht unkontrolliert entweichen.

Die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Betriebsdrücke dürfen nicht überschritten werden.

In der Regel werden staubförmige Schüttgüter am Aufstellort in die transportablen Silos mit Druckluft eingeblasen. Zu einem unkontrollierten Austritt kann es insbesondere kommen, wenn

  • transportable Silos überfüllt werden,

  • sich ein unzulässiger Überdruck im transportablen Silo bildet.

Ein unzulässiger Überdruck kann zum Zerplatzen des transportablen Silos führen.

Ein unzulässiger Überdruck und eine Zerstörung der Filter kann auch durch zu hohem Luftdruck beim Einblasen des Schüttguts auftreten. Die zulässigen Einblasdrücke werden vom Hersteller der transportablen Silos in der Betriebsanleitung festgelegt.

4.4.2
Kontrollierte Entnahme

Das Schüttgut darf nur durch die von dem Hersteller dazu vorgesehenen Entnahmeeinrichtungen oder -öffnungen aus transportablen Silos entnommen werden. Die Druckausgleichsöffnungen müssen wirksam sein, um einen Unterdruck im transportablen Silo zu verhindern.

Übliche Entnahmeeinrichtungen sind z. B.

  • Schieber oder Klappen,

  • Schnecken,

  • Mischer,

  • Probenahmestutzen.

Unzulässiger Unterdruck im transportablen Silo kann zum Versagen der Silokonstruktion führen. Dieser kann z. B. auftreten

  • als Folge verstopfter Ausgleichsöffnungen,

  • bei nicht funktionsfähigen Unterdrucksicherungen,

  • bei nicht funktionsfähigen Filtern.

Ein Hautkontakt mit dem Schüttgut oder ein Aufwirbeln des Schüttguts bei der Entnahme muss soweit möglich vermieden werden.

Dies kann z. B. durch

  • die Verwendung geschlossener Systeme,

  • reduzierte Fallhöhen des Schüttguts (Abstand Öffnung/Auffangbehälter)

erreicht werden.

Abhängig vom Schüttgut kann bei einer Staubentwicklung

  • der allgemeine Staubgrenzwert oder der stoffabhängige Arbeitsplatzgrenzwert überschritten werden,

  • eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

Gegebenenfalls müssen geeignete Atemschutzgeräte und Schutzhandschuhe getragen werden; siehe auch DGUV Regeln 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" und 112-195 sowie 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

Hinweise zum Explosionsschutz finden sich in § 9 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung sowie in der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)".

Hinweise beim möglichen Auftreten mineralischer Stäube finden sich in der Gefahrstoffverordnung.