DGUV Regel 113-005 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Schutzmaßnahmen gegen Umstürzen/Abstürzen transportabler Silos

4.3.1
Umstürzen beim Aufnehmen

Die Spediteure dürfen nur solche Einrichtungen verwenden, die hierfür geeignet sind.

Dies sind z. B.

  • Silo-Absetz- und Silo-Abroll-Fahrzeuge in entsprechender Ausführung,

  • Schienenbahnen zum Versetzen von transportablen Silos in Befüllstationen.

4.3.2
Umstürzen beim Absetzen/Aufstellen transportabler Silos

Die Spediteure haben für eine standsichere Aufstellung zu sorgen.

Bei der Aufstellung transportabler Silos

  • ist die ausreichende Tragfähigkeit der Aufstellfläche unter Berücksichtigung von Störungen im Untergrund z. B. durch Kanäle oder Schächte zu beachten,

  • in der Nähe von Baugrubenböschungen ist ohne rechnerischen Nachweis ein Sicherheitsabstand für Silo-, Absetz- und Abrollkippfahrzeuge üblicher Bauart von 2 m einzuhalten (siehe Abb. 2).

    Dabei dürfen die in Abb. 2 festgestellten Böschungswinkel nicht überschritten werden (Details siehe DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"),

  • im Bereich von verbauten Baugruben und Gruben muss berücksichtigt werden, dass zusätzliche Lasten auf den Verbau eingebracht werden,

  • ist für eine ausreichende Lastübertragung von den Silofüßen über die Aufstellfläche in den Untergrund zu sorgen (siehe Abb. 4).

BodenartZulässige Bodenpressung N/cm2
A)Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden0-10
B)Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden
1.Schlamm, Moor, Mutterboden0
2.Nichtbindige, ausreichend festgelagerte Böden;
Fein- bis Mittelsand;15
Grobsand bis Kies20
3.Bindige Böden
breiig0
weich4
steif10
halbfest20
fest30
4.Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lage150-300
Tabelle 1: Anhaltswerte für zulässige Bodenpressung

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für eine standsichere Aufstellung gegeben sind.

Diese Bedingungen sind vom Unternehmen, das transportable Silos aufstellt, dem Betreiber oder der Betreiberin mitzuteilen.

Solche Bedingungen sind z. B.:

  • Ebenheit des Geländes (Neigung in der Regel < 2 Grad),

  • Tragfähigkeit des Bodens (Anhaltswerte siehe Tabelle 1),

  • gegebenenfalls gesonderte Fundamente (bei mangelhafter Tragfähigkeit des Bodens).

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Abb. 2 Sicherheitsabstand zu Baugruben in Verbindung mit den zulässigen Böschungswinkeln

Bedingungen für eine standsichere Aufstellung sind auch der Betriebsanleitung oder den Aufstellbedingungen der transportablen Silos zu entnehmen.

Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller der transportablen Silos erstellt und in geeigneter Weise übergeben (siehe Abb. 3).

4.3.3
Umstürzen beim Betreiben

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass die standsichere Aufstellung erhalten bleibt.

Die Standsicherheit kann z. B. gefährdet werden durch

  • mechanische Beschädigungen der Tragkonstruktion durch Anfahren,

  • ein Überfüllen des transportablen Silos,

  • Windlasten,

  • eine Veränderung an der Fundamentierung,

  • Anlegen neuer Gräben in der Nähe der Fundamente,

  • ein Unterspülen der Fundamente durch das Einleiten von Wasser,

  • eine Veränderung der Bodenkennwerte unter Einwirkung von Wasser (auch Regenwasser).

Geeignete Maßnahmen können sein:

  • Anfahrschutz (Freisteine, Leitplanken, Absperrungen),

  • Silos mit Füllstandsanzeigen verwenden,

  • Verankerungen gegen Windlasten,

  • Verbreiterte Aufstandsflächen (siehe Abb. 4).

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Abb. 3 Übergabemöglichkeit der Betriebsanleitung
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Abb. 4 Verbreiterung der Aufstandsflächen zur Erhöhung der Standsicherheit

4.3.4
Umstürzen/Abstürzen beim Umsetzen

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass ein Umsetzen nur mittels der dafür in der Betriebsanleitung des Herstellers ausdrücklich zugelassenen Geräte erfolgt.

Transportable Silos werden mit von dem Hersteller vorgesehenen Versetzfahrzeugen bewegt.

Ob sich ein transportables Silo für den Hebezeugbetrieb eignet, ist der Betriebsanleitung zu entnehmen. Darüber hinaus sind die dort genannten Bedingungen zu beachten, z. B. die mögliche Einschränkung, dass ein Transport mit Hebezeugen nur im unbefüllten Zustand oder mittels spezieller Lastaufnahmeeinrichtungen zulässig ist.