DGUV Regel 113-005 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos

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Abschnitt 4.1 - 4 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit transportablen Silos
4.1 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.1.1
Arbeitsablauforganisation

Bei der Bereitstellung transportabler Silos am Einsatzort müssen die möglichen Fahr- und Transportbewegungen im Rahmen einer Arbeitsablaufsorganisation berücksichtigt werden, um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen.

Gefährdungen können z. B. auf Baustellen entstehen, wenn zeitgleich mehrere Anlieferungen von Baumaterialien auf der Baustelle eintreffen oder wenn Verkehrswege, die für die Wiederbefüllung oder Abholung des transportablen Silos vorgesehen waren, nicht mehr in ausreichender Breite oder insgesamt nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe Abschnitte 4.1.2 und 4.3.4).

Die Arbeitsablauforganisation umfasst auch

  • die Prüfung, ob ein Koordinator oder eine Koordinatorin erforderlich ist,

  • die Erstellung von Betriebsanweisungen,

  • die Unterweisung aller Beteiligten,

  • das Vorhalten der Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen an der Einsatzstelle,

  • die Kennzeichnung entsprechend der Gefahrstoffverordnung.

4.1.2
Zufahrt zur Einsatzstelle (Aufstellort)

4.1.2.1
Der Betreiber oder die Betreiberin hat für eine ausreichende Zufahrt zur Einsatzstelle des transportablen Silos während der gesamten Nutzungsdauer zu sorgen.

Die ausreichende Zufahrt umfasst auch die Aufrechterhaltung von Zufahrtswegen für Fahrzeuge, welche die transportablen Silos befüllen, umsetzen oder abtransportieren.

Unter ausreichender Zufahrt sind z. B. ausreichend breite und tragfähige Verkehrswege (Breite mindestens 3,5 m ohne Gegenverkehr, mögliche Achslasten bis 10 t) mit einer der Größe der eingesetzten Fahrzeuge angemessenen Straßenführung (Kurvenradien, Beleuchtung, Wendemöglichkeit) zu verstehen.

Siehe auch § 45 Abs. 1 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge", § 16 der DGUV Vorschriften 43 und 44 "Müllbeseitigung" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

4.1.2.2
Die Verkehrsführung ist so zu planen, dass Rückwärtsfahrten nur für den eigentlichen Absetz-/Aufnahmevorgang des transportablen Silos erforderlich sind.

Rückwärtsfahrten können z. B. durch ringförmig angelegte Baustraßen vermieden werden. Einbahnstraßen erhöhen die Verkehrssicherheit.

4.1.2.3
Bei unübersichtlicher Verkehrsführung, eingeschränkten Wegebreiten oder wenn Rückwärtsfahrten erforderlich sind, hat der Betreiber oder die Betreiberin dafür zu sorgen, dass den Versicherten (Fahrer/Fahrerin) Einweiser oder Einweiserinnen gestellt werden.

Siehe auch § 46 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge".

Einweiser oder Einweiserinnen dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Es empfiehlt sich, den Einweiser oder die Einweiserin mit Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen", wie sie auch im Straßenverkehr verwendet wird, auszustatten.

4.1.3
Zugänglichkeit

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass deren Schalt-, Steuer- und Entnahmeinrichtungen während der gesamten Nutzungsdauer leicht und sicher erreichbar sind.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • befestigte ebene Zugangswege,

  • getrennte Fuß-/Fahrwege,

  • Fußwege von mindestens 0,8 m Breite,

  • Verkehrswege zum Abtransport des Schüttguts oder des angemischten Produkts in einer Breite, die der Breite des eingesetzten Fahrzeugs, zuzüglich mindestens 1,0 m Randzuschlag, entsprechen,

  • ausreichende Durchgangs-/Durchfahrtshöhen (Fußweg mindestens 2,0 m),

  • ausreichende Beleuchtung (Nennbeleuchtungsstärke En > 20 lux).

4.1.4
Prüfungen vor Inbetriebnahme

Nach jedem Umsetzen sind transportable Silos mit ihren Zusatzeinrichtungen sowie (bereitgestelltes) Zubehör auf ordnungsgemäße Aufstellung und mögliche Beschädigungen zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt in der Regel durch den Betreiber oder die Betreiberin.

Der Prüfumfang ergibt sich aus den Betriebsanleitungen der Hersteller. Das Ergebnis der Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren, z. B. durch eine Checkliste.

Bedingt durch häufiges Umsetzen und erschwerten Einsatzbedingungen, z. B. beim Baustellenbetrieb, unterliegen transportable Silos und ihr Zubehör (elektrische Anschlusskabel, Pump-/Förderschläuche) einem erhöhten Verschleiß.

Die Notwendigkeit weiterer Prüfungen und deren Dokumentation (z. B. wiederkehrende Prüfungen) kann sich aus § 3 Abs. 6 und §§ 14 bis 17 der Betriebssicherheitsverordnung ergeben.