Abschnitt 2.9 - 2.9 Aufsichtsführende(r)
ist eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen beauftragt ist.
Siehe § 8 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".