Abschnitt 7.2 - 7.2 Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen
Feuerlösch- und Explosionsunterdrückungsanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen außer Betrieb zu setzen und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen zu sichern.