DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 5.1 - 5 Zugangsverfahren
5.1 Zugangsöffnungen

5.1.1
Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Personen jederzeit möglich ist. Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sind die Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich zu wählen.

5.1.2
Die Mindestgröße der Zugangsöffnungen hängt u. a.. ab

  • von der Lage der Zugangsöffnung (oben, unten, seitlich),

  • von der Erreichbarkeit,

  • vom Freiraum über, vor oder unter der Öffnung,

  • von der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen, wie Atemschutz oder PSA gegen Absturz,

  • den verwendeten Rettungsausrüstungen

  • von der Benutzung von Personenaufnahmemitteln (Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Siloeinfahreinrichtungen),

  • von der Wandstärke oder Stutzenhöhe,

  • von der Häufigkeit der Arbeiten.

Geeignete Maße für Zugangsöffnungen sind beispielhaft in Anhang 4 dargestellt.

Für Zugangsöffnungen von abwassertechnischen Anlagen gilt die DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen".

Auch wenn Normen geringere Öffnungsweiten vorsehen, sollte bei der Beschaffung darauf geachtet werden, dass die im Anhang 4 empfohlenen Maße eingehalten werden.

5.1.3
Das Nichtbeachten der erforderlichen Mindestmaße der Zugangsöffnungen führt zu erschwerten Zugangs- und Rettungsbedingungen. In solchen Fällen sind die Behältern oder Silos den empfohlenen Abmessungen anzupassen, anderenfalls sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich.

Derartige Maßnahmen können sein:

  • Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,

  • Bereithalten von Rettungsschlaufen,

  • Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen der Behälterwandung ermöglichen,

  • Auswahl geeigneter Personen für Arbeit und Rettung (z. B. Körpergröße für entsprechende enge Öffnungen geeignet),

  • Bereithalten zusätzlichen Personals (ein einzelner Sicherungsposten ist hier in der Regel unzureichend).

5.1.4
In Behältern, Silos und engen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn die Zugangsöffnungen so gestaltet sind, dass ein Retten mit Rettungsausrüstungen nicht behindert oder unmöglich gemacht wird. Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen sind im Bereich der Zugangsöffnung entsprechende Anschlagpunkte vorzusehen (siehe auch Abschnitt 6.1).

Die Rettung wird z. B. erschwert durch das Vorhandensein von Rückenschutz an Steigleitern. Aus Gründen der besseren Rettungsmöglichkeiten muss daher bei Steigleitern in Behältern, Silos und engen Räumen, z. B. Gruben, auf Rückenschutz verzichtet werden. Erforderlichenfalls sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

5.1.5
Im Bereich der Zugangsöffnungen muss ein entsprechender Freiraum für das Anbringen der Rettungsausrüstungen und den schonenden Transport der zu rettenden Personen vorhanden sein.

Dieser Freiraum ist beispielsweise gegeben, wenn sich die Anschlagpunkte für Rettungshubgeräte mindestens 1,5 m über der Zugangsöffnung befinden.

5.1.6
Zugangsöffnungen von Behältern, Silos und engen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.

5.1.7
Zugangsöffnungen sind nach Beendigung der Arbeiten gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

Das Sichern gegen unbefugtes Benutzen kann erfolgen durch:

  • Schließen des Mannlochdeckels

  • Anbringen eines Sicherungskreuzes

  • zusätzlich Anbringen des Verbotszeichens "Zutritt für Unbefugte verboten" (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", Zeichen P 006)