DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

4.11.1
Besteht beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen Absturzgefahr, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz zu treffen.

Aufgrund der besonderen Gefahren beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein. Zum einen kann das Risiko eines Absturzes erhöht sein(z. B. durch Verunreinigungen von Steigleitern), zum anderen können die Verletzungsfolgen aufgrund eingeschränkter Rettungsmöglichkeiten gravierender sein.

Bei der Benutzung von Strickleitern sind in jedem Fall persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

4.11.2
Zum Schutz gegen Absturz sind technische Maßnahmen zu bevorzugen. Technische Maßnahmen sind z. B. Geländer, Abdeckungen, Siloeinfahreinrichtungen sowie seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren.

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Abb. 22
Rettungswinde, hier als Schutz gegen Absturz eingesetzt

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Abb. 23
Höhensicherungsgerät mit Rettungshubfunktion

4.11.3
Sind aufgrund der örtlichen bzw. räumlichen Verhältnisse technische Maßnahmen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Die erforderlichen Anschlagpunkte und die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen sind durch den Aufsichtführenden festzulegen.

Für die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz gilt die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".