DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Behältern, Silos und engen Räumen (insbesondere Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) ist regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen (=> Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung).

4.10.1
Betrieb ortsfester elektrischer Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

  • Schutzkleinspannung (SELV). Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden, die jedoch unabhängig von der Nennspannung mindestens der Schutzart IP2X entsprechen müssen, d. isoliert oder fingersicher abgedeckt sind.

  • Schutztrennung. Dabei darf jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenntransformators oder Motorgenerators (siehe DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen") angeschlossen werden. Die Wicklungen müssen galvanisch voneinander getrennt sein.

  • Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung. Bei Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse I sind deren Körper mit einem örtlichen zusätzlichen Potenzialausgleich zu versehen. Für die automatische Abschaltung sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IΔn ≤ 30 mA zu verwenden.

4.10.2
Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

  • Schutzkleinspannung (SELV). Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden, die jedoch unabhängig von der Nennspannung mindestens der Schutzart IP2X entsprechen müssen, d. isoliert oder fingersicher abgedeckt sind.

  • Schutztrennung. Dabei darf jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenntransformators oder Motorgenerators angeschlossen werden. Die Wicklungen müssen galvanisch voneinander getrennt sein.

  • Handleuchten dürfen nur mit Kleinspannung SELV betrieben werden.

4.10.3
Ortsveränderliche Stromquellen müssen außerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden.

Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw. darf im Einzelfall die Stromquelle (d.h. der Trenntransformator) innerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden, wenn die Zuleitung

  • geschützt verlegt und vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F und

  • über eine RCD mit IΔn ≤ 30 mA betrieben wird.

4.10.4
Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II zu verwenden. Ortsveränderliche Trenn- und Sicherheitstransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen.

Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten nicht für ortsveränderliche Betriebsmittel mit eigener Stromquelle.

Solche Betriebsmittel sind z. B. Akku-Schrauber und -Handleuchten.

Kann sichergestellt werden, dass eine erhöhte elektrische Gefährdung nicht auftreten kann, genügen, abweichend von den Regelungen des Abschnittes 4.2, Maßnahmen nach dem Standard für Bau- und Montagestellen (vgl. DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen").

Bei der Beurteilung ist die konkrete Arbeitssituation zu betrachten, d. die durchzuführenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebungsbedingungen.