DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Schutzmaßnahmen gegen Strahlung

Strahlenquellen sind vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen zu entfernen, wirksam abzuschirmen oder abzuschalten und gegen Einschalten zu sichern.

Zu den Strahlenquellen gehören z. B. Röntgengeräte, radioaktive Präparate, Lasereinrichtungen, UV-Strahlenquellen, Mikrowellenerzeuger und Geräte, die elektromagnetische Felder erzeugen.

Besondere Schutzmaßnahmen können erforderlich sein bei Personen mit aktiven oder passiven Implantaten (z. B. bei Trafostationen etc.).

Je nach Art der Strahlenquellen kann z. B. ein Entfernen, eine ausreichende Bleiabschirmung oder ein wirksames Unterbinden der Energiezufuhr in Frage kommen.

Siehe hierzu auch Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OstrV) und DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder").