DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Explosionsschutzmaßnahmen

4.5.1
Vermeiden des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre oder explosionsfähiger Gemische

Die vorrangige Maßnahme des Explosionsschutzes ist das Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.3 (siehe auch TRGS 720 ff.)

Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen können nichtatmosphärische Bedingungen herrschen, z. B. durch erhöhte Sauerstoffkonzentrationen oder die Anwesenheit anderer Oxidationsmittel. Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen muss berücksichtigt werden, dass unter nichtatmosphärischen Bedingungen die sicherheitstechnischen Kenngrößen verändert sind.

In vielen Fällen ist das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre oder eine explosionsfähigen Gemisches schwer einzuschätzen. Diese können z. B. entstehen:

  • durch Rückstände, die bei Reinigungsarbeiten freigesetzt werden,

  • durch Arbeitsverfahren, z. B. Schweißgase, Reinigungsmittel,

  • durch Nachverdampfung entzündbarer Flüssigkeiten aus Verkrustungen oder Verunreinigungen in einem schlecht gereinigten Behälter,

  • wenn aus betriebstechnischen Gründen brennbare Stoffe nicht aus den Behältern, Silos oder engen Räumen entfernt werden können,

  • durch Aufwirbeln von Ablagerungen von Stäuben mit brennbaren Anteilen.

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gilt als verhindert, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Konzentration der Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube im Gemisch mit Luft unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt.

Die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Dämpfe einer entzündbaren Flüssigkeit wird verhindert, wenn die Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit unter ihrem unteren Explosionspunkt (UEP) liegt. Dabei ist zu berücksichtigen:

  • dass die Umgebungstemperatur über den UEP ansteigen kann ( z. B. Sonneneinstrahlung),

  • dass die brennbare Flüssigkeit über den UEP erwärmt werden kann (z. B. durch Tankheizeinrichtungen).

Dies ist bei Flüssigkeiten, die aus nur einer Komponente bestehen, der Fall, wenn die maximale Verarbeitungstemperatur mindestens 5 K unter dem Flammpunkt liegt, und bei Flüssigkeitsgemischen, wenn die maximale Verarbeitungstemperatur mindestens 15 K unter dem Flammpunkt liegt.

Wird eine entzündbare Flüssigkeit verspritzt oder versprüht (z. B. Farbspritzen), entstehen im Spritzbereich Aerosole. Diese bilden unabhängig von den o.g. Anforderungen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.

Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Aerosole ist nicht zu rechnen, wenn ausschließlich nicht entzündbare Flüssigkeiten, z. B. wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe/Reinigungsflüssigkeiten mit der geforderten Zusammensetzung, verspritzt oder versprüht werden. UV-härtende Lacke können entzündbar in fein verteiltem Zustand sein, obwohl sie keine organischen Lösemittel enthalten.

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre kann auch durch Inertisierung (z. B. durch Einleitung von Stickstoff) verhindert werden. Die Inertisierung ist zu überwachen.

4.5.2
Vermeiden von Zündquellen

4.5.2.1
Kann aus betriebstechnischen Gründen das Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht vermieden werden, ist gemäß TRBS 2152 Teil 3 das Auftreten von wirksamen Zündquellen konsequent zu vermeiden. Für Oberflächenbehandlungen in Räumen und Behältern gilt die TRGS 507, die Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen enthält und deren Überlegungen zu erforderlichen Zündschutzmaßnahmen für die Beurteilung ähnlich gelagerter Szenarien hilfreich sind.

Bei den temporären Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen ist eine Zoneneinteilung nach der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" nicht sinnvoll.

Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind z. B.:

  • Vermeidung von Reib- und Schlagfunken

  • Vermeidung aluminiumhaltiger Teile ( z. B. Leitern, PSA) in rostiger Umgebung

  • Vermeidung elektrostatischer Aufladung von Personen, Arbeitsmitteln, PSA (z. B. Schutzanzüge), Einbauten, insbesondere durch Maßnahmen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

Hinweis: Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von PSA gegen Absturz ist mit gefährlicher elektrostatischer Aufladung nicht zu rechnen (siehe hierzu auch die DGUV Regel 112-198 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz").

  • Auswahl elektrischer und nichtelektrischer Geräte, die für den sicheren Betrieb im explosionsgefährdeten Bereich, der bei den jeweiligen Arbeiten vorliegt, geeignet sind. Dies gilt auch für Ventilatorlaufräder einschließlich Gehäuse und Lager, die außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche betrieben werden, aber Abluft fördern, die explosionsfähige Atmosphäre enthalten kann.

4.5.2.2
Zündquellen sind auch in der näheren Umgebung von Behältern, Silos und engen Räumen zu berücksichtigen.

Neben Zündquellen durch betrieblich vorhandene Einrichtungen sind dabei auch Arbeiten mit Zündgefahr zu betrachten, wie z. B.:

  • Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten

    • innerhalb von Räumen und Behältern

    • an Öffnungen von Räumen und Behältern

    • oberhalb und unterhalb der Öffnungen von Räumen und Behältern

    • an den Außenseiten der den Raum oder Behälter begrenzenden Wände

    • innerhalb eines zu ermittelnden horizontalen Sicherheitsabstandes

  • Arbeiten mit offenen Flammen