Abschnitt 5.57 - 5.57 Entleeren und Reinigen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der chemischen Behandlung nur solche Verfahrenseinrichtungen verwendet werden, die ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen ermöglichen. Er hat dafür zu sorgen, daß dabei keine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Explosivstoffes auftreten kann.