DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.57 - 5.57 Entleeren und Reinigen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der chemischen Behandlung nur solche Verfahrenseinrichtungen verwendet werden, die ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen ermöglichen. Er hat dafür zu sorgen, daß dabei keine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Explosivstoffes auftreten kann.