DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.56 - 5.56 Grenztemperaturen

5.56.1

Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen, solange noch explosionsgefährliche Stoffe oder deren Gemische entstehen können oder vorhanden sind.

5.56.2

Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, hat der Unternehmer zusätzlich zu Abschnitt 5.56.1 die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen.

5.56.3

Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.

5.56.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach den Abschnitten 5.56.1 und 5.56.2 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.

5.56.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verfahrenseinrichtungen nach den Abschnitten 5.56.1 und 5.56.2 die Temperatur mit mindestens einer selbsttätigen Einrichtung geregelt wird.

5.56.6

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die jeweilige Betriebstemperatur laufend gemessen wird und Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden.