DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.55 - I. Besondere Bestimmungen für das Unbrauchbarmachen oder Vernichten durch chemische Behandlung
5.55 Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen

5.55.1

Der Unternehmer hat die Reaktionsbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Reaktionsgemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen und dafür zu sorgen, daß die Temperaturen des Reaktionsgemisches wie auch des Wärmeträgers laufend durch mindestens je eine Meßeinrichtung überwacht werden.

5.55.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Drehbewegung der zur chemischen Umwandlung erforderlichen Rühreinrichtungen von Reaktionsapparaten und deren Leistungsaufnahme laufend überwacht wird. Er hat dafür zu sorgen, daß durch den Ausfall der Rühreinrichtung kein gefährlicher Zustand eintreten kann.

Ein gefährlicher Zustand kann insbesondere bei Suspensionen auftreten.

Bei Ausfall der Rühreinrichtung kann der gefährliche Zustand z.B. durch eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung vermieden werden.

5.55.3

Abweichend von Abschnitt 5.55.2 sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art der chemischen Reaktionen bei der Umwandlung gefahrbringende Wärmemengen nicht auftreten oder sicher abgeführt werden können.

5.55.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von Reaktionsapparaten

  • die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden,

    und

  • Überfüllsicherungen an den Apparaten angebracht sind.

5.55.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei kontinuierlicher Verfahrensweise die Zugangsströme der Rohstoffe verfahrensabhängig gekoppelt werden.