Abschnitt 5.52 - H. Besondere Bestimmungen für Verbrennungsanlagen
5.52 Betrieb von Verbrennungsanlagen
Brennräume von Verbrennungsanlagen müssen "unter Sicherheit" betrieben werden.
Brennräume von Verbrennungsanlagen müssen "unter Sicherheit" betrieben werden.