Abschnitt 4.5 - 4.5 Sprengbunker
Sprengbunker müssen so eingerichtet sein, daß Splitter oder Wurfstücke den Gefahrbereich nicht verlassen können; sie sollten zum Einbetten der Gegenstände Sand enthalten. Zur Beseitigung von Sprengschwaden muß eine ausreichende Be- und Entlüftüng vorhanden sein.