Abschnitt 5.48 - 5.48 Überdecken von Sprengladungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen soweit erforderlich, zur Verminderung von Splitter- und Sprengstückwirkung sachgemäß überdeckt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen soweit erforderlich, zur Verminderung von Splitter- und Sprengstückwirkung sachgemäß überdeckt werden.