DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.39 - 5.39 Ausbrennen von Explosivstoffresten

Das Ausbrennen von Gegenständen, die mit Explosivstoffresten behaftet sind, ist auch in Räumen nach Abschnitt 4.9.6.2 oder auf dem Brandplatz "unter Sicherheit" durchzuführen. Hiervon darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn durch besondere Kontrollmaßnahmen sichergestellt wird, daß nur so kleine Explosivstoffmassen vorhanden sind, daß beim Ausbrennen keine gefährliche Wirkung auftreten kann. Das Ausbrennen ist so durchzuführen, daß geschmolzener Explosivstoff austropfen und sich nicht im Tiefsten sammeln kann.