Abschnitt 5.37 - 5.37 Rückstoßwirkung
Gegenstände mit Explosivstoff, die beim Ausbrennen Rückstoßwirkung erzeugen können, insbesondere Raketentreibsätze, -motore und Treibladungen, sind so festzulegen, daß ein Fortschleudern verhindert wird.
Gegenstände mit Explosivstoff, die beim Ausbrennen Rückstoßwirkung erzeugen können, insbesondere Raketentreibsätze, -motore und Treibladungen, sind so festzulegen, daß ein Fortschleudern verhindert wird.