Abschnitt 5.35.1 - 5.35 Verbrennen
5.35.1 Verpackte Explosivstoffe und patronierte Sprengstoffe
Explosivstoffe dürfen in ihrer Verpackung nicht verbrannt werden.
Patronierte Sprengstoffe mit einem Patronendurchmesser unter 50 mm können mit Hülle wie lose Sprengstoffe verbrannt werden, ausgenommen Sprengstoffe in Hülsen.
Patronierte Sprengstoffe mit einem Durchmesser ab 50 mm und kunststoffumhüllte Sprengstoffe können nach dem Entfernen der Hüllen wie lose Sprengstoffe verbrannt werden.