DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.35.1 - 5.35 Verbrennen
5.35.1 Verpackte Explosivstoffe und patronierte Sprengstoffe

Explosivstoffe dürfen in ihrer Verpackung nicht verbrannt werden.

Patronierte Sprengstoffe mit einem Patronendurchmesser unter 50 mm können mit Hülle wie lose Sprengstoffe verbrannt werden, ausgenommen Sprengstoffe in Hülsen.

Patronierte Sprengstoffe mit einem Durchmesser ab 50 mm und kunststoffumhüllte Sprengstoffe können nach dem Entfernen der Hüllen wie lose Sprengstoffe verbrannt werden.